Wir Installieren Zufriedenheit
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für Sanitär-,
 Heizungs- und Lüftungstechniker
Stand 12/08
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen
uns (Installateur Wolfgang Sklensky) und
natürlichen und juristischen Personen (kurz
Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber
unternehmerischen Kunden auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf
nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
Homepage (http://www.sklensky.
at ).
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen
nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien
unsererseits oder von diesen AGB
abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden gegenüber unternehmerischen Kunden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen
auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und
Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat
der Kunde – sofern der Kunde diese seiner
Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt –
uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich –
unternehmerischen Kunden gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit
sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten
Leistungen, wird der gegenständlichen
Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die
im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes
Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.
Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist
dies vom Kunden zusätzlich im hiefür
vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu
vergüten.
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn
Änderungen im Ausmaß von zumindest 2
% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung
notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten
aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der
nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,
Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich
die tatsächlichen Herstellungskosten im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in
Verzug befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird
als wertgesichert nach dem VPI 2005
vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung
der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat
zugrunde gelegt, in dem der Vertrag
abgeschlossen wurde.
3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des
Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei
Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.4 nur
bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die
Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im
Außenbogen gemessen. Formstücke und
Armaturen werden im Rohrausmaß
mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das
Ausmaß des Korrosionsschutzes und des
Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter
befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß
der Wärmedämmung wird an den
Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis
maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom
Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem
Kunden einen Zuschlag von 100% auf
den  Arbeitslohn zu berechnen.
zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand
von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug
bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir
bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt,
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch
nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im
Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle
Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass
eine rückständige Leistung zumindest seit
sechs Wochen fällig ist und wir unter
Androhung dieser Folge den Kunden unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei
Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem
Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden steht
eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen
Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,
sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres
Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergünstigungen (Rabatte,
Abschläge u.a.) und werden der Rechnung
zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet
sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von
Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20
soweit dies im angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
AKV EUROPA Alpenländischer
Kreditorenverband für Kreditschutz und
Betriebswirtschaft, Creditreform
Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und
Kreditschutzverband von 1870 KSV übermittelt
werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens, sobald der Kunde alle
baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der
Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und
Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben und allfällige
diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogener Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf
die infolge falscher Kundenangaben nicht voll
gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung
nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen
durch Behörden auf seine Kosten zu
veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen
des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der
Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung
oder Erfahrung über solches Wissen verfügen
musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes erforderliche Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen
Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für
die Lagerung von Werkzeugen und Materialien
zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich
gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als
vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.

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